Allgemeine Geschäftsbedingung
Rocket Rigging GmbH

Übersicht:

§1 Definitionen
§2 Geltungsbereich
§3 Angebot & Vertragsschluss
§4 Überlassene Unterlagen
§5 Preise und Zahlung
§6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
§7 Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten
§8 Abnahme
§9 Fristen und Termine
§10 Nutzungsrechte
§11 Haftung
§12 Besichtigungsrecht und Untersuchung von Mietgegenständen und Projekten
§13 Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen
§14 Datenschutz
§15 Kündigung & Stornierung
§16 Sonstiges

-Diese Allgemeine Geschäftsbedingung ist urheberrechtlich geschützt-

§1 Definitionen

Die Firma Rocket Rigging GmbH, die diese Allgemeine Geschäftsbedingungen stellt und erstellt hat, wird nachfolgend als Rocket Rigging oder RR bezeichnet; die Interessierten Parteien als Auftraggeber, Kunde, Besteller, Abnehmer oder Verbraucher.

§2 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Vorsorglich werden die Bedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch Rocket Rigging maßgebend.

§3 Angebot & Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Rocket Rigging sind stets unverbindlich und freibleibend. Ein Auftrag gilt dann als angenommen, wenn er von RR schriftlich bestätigt ist. Mündliche Zusatzvereinbarungen werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung wirksam (E-Mail ist ausreichend).
  2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, behält sich RR vor, diese innerhalb von 14 Tagen anzunehmen. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung oder Auftragsbestätigung ist ein bindendes Angebot.
  3. Der Vertrag wird mit der schriftlichen Auftragsbestätigung (E-Mail ausreichend) von RR übermittelt, oder spätestens durch eine vorbehaltlose Leistungserbringung oder die Entgegennahme von Leistungen durch Rocket Rigging.

§4 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Unterlagen, Pläne, Produktbeschreibungen, etc., behält RR als Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, RR erteilt dazu dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung (E-Mail ist ausreichend). Soweit RR das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von §3 annimmt, sind diese Unterlagen RR unverzüglich zurückzusenden und sämtliche Kopien zu vernichten und gespeicherte Dateien zu löschen.
  2. Sämtliche Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen Schutzrechte an den Materialien stehen ausschließlich Rocket Rigging zu. Der Kunde darf die Materialien Dritten nicht zugänglich machen oder an Dritte weitergeben und zu diesem Zweck auch nicht vervielfältigen.
  3. Vervielfältigungen von Materialien sind nur gestattet, soweit dies ausdrücklich schriftlich mit RR vereinbart ist (E-Mail ist ausreichend). RR kann die Materialien jederzeit wieder herausverlangen. Der Kunde hat die Materialien auf Verlangen von RR wieder an RR herauszugeben. Ebenso hat der Kunde in diesem Fall etwaige Vervielfältigungsstücke, auch digital, zu vernichten und die vollständige Vernichtung zu versichern.

§5 Preise und Zahlung

  1. Der vereinbarte Preis versteht sich – sofern die Vertragsparteien dazu keine Vereinbarung getroffen haben – ab Werk, insbesondere ohne Verpackung und Transport und zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
  2. Sofern sich nach Vertragsschluss die der Kalkulation der Gesellschaft zugrundeliegenden Kosten, insbesondere für Personal, Material, Rohstoffe oder Energie, verändern, nimmt RR eine Anpassung des vereinbarten Preises vor, der die Änderung des von der Gesellschaft ursprünglich kalkulierten Gewinns entsprechend ausgleicht. Die Gesellschaft hat in diesem Fall die Veränderung der Kosten gegenüber dem Kunden unverzüglich nachvollziehbar zu begründen und wird dem Kunden die Änderung des Preises mitteilen. Die Preisänderung ist mit Zugang der Mitteilung gültig und wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die zugrunde liegenden Kosten geändert haben. Soweit eine Preiserhöhung auf einem von der Gesellschaft zu vertretenden Umstand beruht, die der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht, darf eine Preiserhöhung nicht erfolgen. Sofern eine Preiserhöhung über 10 % beträgt, steht dem Kunden ab Zugang der Mitteilung durch die Gesellschaft für zwei Wochen ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen und nach Maßnahmen zu suchen, die eine Senkung der vereinbarten Preise zur Folge haben.
  3. Zugegangene Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu bezahlen, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Zahlung der Rechnungen hat ausschließlich auf das von der Gesellschaft genannte Konto zu erfolgen.
  4. Rocket Rigging behält sich vor, dem Kunden bis zu 100 % des vereinbarten Preises vor Leistungserbringung zu berechnen und zu verlangen, wenn es sich um eine erst Bestellung handelt, wenn der Kunde wiederholt seinen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt oder beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt, durch die die Ansprüche der Gesellschaft gefährdet werden.
  5. Sofern der Kunde eine zugegangene Rechnung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel bezahlt, tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Kunde kommt ebenfalls in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit der Rechnung eine Mahnung erhält.
  6. Rocket Rigging ist berechtigt, jede einzelne (Teil-)Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
  7. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er der Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno, mindestens aber 10 % per anno. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich Rocket Rigging vor.

§6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche des Kunden aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang geltend zu machen.
  2. Der Kunde kann nur mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche der Gesellschaft aufrechnen oder Zurückhaltungsrechte geltend machen, soweit seine Gegenrechte oder -ansprüche rechtskräftig festgestellt, von RR anerkannt, unbestritten oder wenigstens entscheidungsreif sind. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist gleichfalls möglich, sofern die Forderung des Kunden und die Forderung der Gesellschaft rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.
  3. Rocket Rigging ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an Dritte abzutreten. Der Kunde darf etwaige Forderungen oder Rechte gegenüber der Gesellschaft nicht an Dritte abtreten bzw. übertragen. Die Vorschrift des § 354 a HGB bleibt unberührt.

§7 Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde hat Rocket Rigging alle für die Durchführung dessen Leistung relevanten Informationen vollständig zur Kenntnis zu geben. RR ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Besteller zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht, es sei denn, dass der Auftrag dies ausdrücklich umfasst. Sollte bei Leistungen von RR die Nutzung von Daten Dritter notwendig sein, finden zudem die Regelungen in Ziffer §10 Nutzungsrechte Anwendung.
  2. Soweit Rocket Rigging dem Vertragspartner Entwürfe unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit RR keine Korrekturaufforderung erhält. Der Vertragspartner ist für ausreichende Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich.
  3. Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen Rocket Rigging zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open- Air, Indoor-Veranstaltungen, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der von Rocket Rigging vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter oder beauftragten Personen von RR zum Veranstaltungs- / Produktionsort bzw. -Gelände sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist. Die Sicherung des von Rocket Rigging zur Verfügung gestellten Equipments und Material – gleichgültig, ob im Rahmen von Aufträgen, Miet-, Dienst- oder Werkverträgen – obliegt dem Kunden. Er stellt das notwendige Sicherungspersonal einschließlich erforderlicher Nachtwachen. Das von Rocket Rigging gestellte Personal ist vom Kunden zu verpflegen, sofern nicht anders vereinbart. Bei auswärtigen Produktionen hat der Kunde auf seine Kosten darüber hinaus für angemessene Unterkunft (Einzelzimmer mit Frühstück) des Personals von RR Sorge zu tragen. Erfolgt keine Verpflegung des Personals, steht Rocket Rigging das Recht zu, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 40,00 € netto pro Person pro Tag zusätzlich zu berechnen -sofern nicht anders vereinbart-. Die Haftungsregelung in §11 gilt auch dann, wenn RR eigenes Personal bereitstellt. Wird dessen Anweisungen nicht Folge geleistet und entstehen infolgedessen Schäden, haftet der Kunde gemäß §11 dieser Bedingungen.

§8 Abnahme

  1. Der Vertragspartner wird die Leistungen von Rocket Rigging nach Maßgabe der von RR vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald RR die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen von RR gelten als abgenommen, wenn RR die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der Vertragspartner daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach fünf Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert oder der Vertragspartner das von RR gelieferte Werk, oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich macht, selbst nutzt, oder RR damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von RR erbrachten Leistungen beruht.
  2. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§9 Fristen und Termine

  1. Angaben zu Lieferterminen durch Rocket Rigging sind unverbindlich und gelten nicht als verbindlicher Liefertermin, es sei denn diese wurden ausdrücklich als „verbindlich“ vereinbart. RR gerät in diesen Fällen erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Besteller geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.
  2. Wird die von Rocket Rigging geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den RR unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Krieg, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten von RR), so ist RR berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben zuzüglich einer etwaig erforderlichen Wiederaufnahmefrist. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist RR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. RR wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Sollte die Leistung durch RR von nicht zu vertretenden Gründen nicht abgeschlossen werden können, so gilt der Vertrag als beendet. RR kann in diesem Falle Erstattung der eigenen nachweislich entstandenen Kosten verlangen.
  4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist RR berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
  5. Gerät Rocket Rigging aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist die Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von §11 Haftung.

§10 Nutzungsrechte

  1. Rocket Rigging räumt dem Vertragspartner ein alleiniges und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt der Vertragspartner mit vollständiger Zahlung der Leistungen von RR. Der Vertragspartner ist auf Verlangen verpflichtet, RR über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. RR geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Vertragspartner über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
  2. RR nimmt für die Ausführung des Auftrages unter Umständen auch Rechte Dritter (z.B. fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Vertragspartner nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf das RR keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. RR wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. RR kann dem Vertragspartner die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service- Aufschlag von 15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile des Werkes erfolgt nicht.
  3. Der Vertragspartner darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen des jeweiligen Auftrages nutzen. Wird RR vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Vertragspartner RR zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, RR über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder RR dabei zu unterstützen. Werden dem Vertragspartner Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von RR z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er RR unverzüglich darüber informieren.

§11 Haftung

  1. Rocket Rigging haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von RR beruhen oder wenn RR schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Soweit dem Rocket Rigging keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragspflichtverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. RR haftet hiernach in diesen Fällen für Sach- und Vermögensschäden bis zu der dreifachen Vergütung des jeweiligen Vertrages.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
  4. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorgenannten Ziffern 1.-3. vorgesehen - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung von Rocket Rigging nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RR.
  6. Die Begrenzungen nach Ziffern 1 und 2 gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  7. Sollte Rocket Rigging eine Leistung erbringen, die auf Datenmaterial des Kunden oder Dritten zurückgreift (wie z.B. üblicherweise bei der Erstellung von Statiken, Daten und Angaben von Herstellern, freigegebene Hängepunkte und deren Lastangaben usw.), wird RR diese Daten Dritter nicht auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit prüfen. Folglich kann RR auch keine Gewähr und Haftung für diese Daten übernehmen. RR ist hinsichtlich der Daten Dritter von jeglicher Haftung befreit und der Auftraggeber wird RR insoweit von jeder Haftung freistellen.
  8. Der Auftraggeber wird daher darauf hingewiesen und erkennt an, dass sämtliche seiner Entscheidungen, sei es in kommerzieller, technischer, steuerlicher oder rechtlicher Hinsicht, die den Leistungen von RR basieren, in seiner alleinigen Verantwortung liegen.
  9. Der Kunde haftet für jedwede schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Equipments von RR oder durch RR angemietetes Material während der Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV- und DIN-Vorschriften verwendet wird.
  10. Gibt der Kunde das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall von Rocket Rigging. Dieser beträgt pauschal 50 % des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Mietzins, jedoch ohne Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass von RR kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§12 Besichtigungsrecht und Untersuchung von Mietgegenständen

  1. Rocket Rigging ist jederzeit berechtigt, die Mietgegenstände und Leistungen zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zulassen. Der Kunde ist verpflichtet, RR die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt RR.
  2. Besteht über den Zustand der Mietgegenstände zwischen RR und dem Kunden Uneinigkeit, so sind die Mietgegenstände oder ausgeführten Werke auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hier nicht zur Einigung kommen, von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich die Mietgegenstände oder die erbrachten Leistungen befinden, zu benennen. Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und Beschädigung und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung, sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeitdauer festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt auch, wer die Kosten des Gutachtens zu übernehmen hat.

§13 Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen

  1. Sowohl Rocket Rigging als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu wahren. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangte Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei zu bewahren und alle dies bezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur für die Auftragsdurchführung zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch bis 5 Jahre über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
  2. Geschäftspartner, Erfüllungsgehilfen und eigene Arbeitnehmer sind auch über deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hinaus entsprechend zu verpflichten.
  3. Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die nachweislich bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Kenntniserlangung bekannt waren, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden, die von der anderen Vertragspartei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, die die jeweilige Vertragspartei rechtmäßig von einem Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat oder die von der jeweiligen Vertragspartei aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten offenbart werden müssen, insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder aufgrund behördlicher Anordnung. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Falle einer Verpflichtung zur Offenbarung unverzüglich nach Bekanntwerden der Verpflichtung die andere Vertragspartei von der Verpflichtung umfassend zu unterrichten.

§14 Datenschutz

Rocket Rigging verpflichtet sich zur Einhaltung der DSGVO. Details sind unter www.rocket-rigging.de/datenschutz nachzulesen.

§15 Kündigung & Stornierung

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Im Falle einer Stornierung ist der Kunde verpflichtet einen festgelegten Teil der vereinbarten Vergütung gem. §5 zu zahlen:
    1. wenn spätestens 30 Tage vor Auftragstermin storniert wird, 20 % der vereinbarten Vergütung.
    2. wenn spätestens 10 Tage vor Auftragstermin storniert wird, 70 % der vereinbarten Vergütung
    3. wenn spätestens 3 Tage vor Auftragstermin storniert wird, 90 % der vereinbarten Vergütung
  3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Rocket Rigging maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als dass der Auftraggeber nachweist, dass RR kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringer Höhe entstanden ist.
  4. Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen §15 2.a. – c. und den im Folgenden aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  5. Zugunsten RR gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn:
    1. der Auftraggeber Material, Personal, Mietgegenstände oder Pläne und Berechnungen vertragswidrig gebraucht.
    2. der Auftraggeber Realisierungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen oder eine Gefährdung begründet werden kann, die nach Annahme von RR nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht akzeptierbar ist.
    3. der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Projekt derart in Verzug ist, dass eine Zahlung des Auftrages gefährdet erscheint.
    4. der Auftraggeber das Equipment oder die Planung an einem anderen, als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt.
    5. der Auftraggeber das Equipment oder die Planung ohne schriftliche Zustimmung von RR an Dritten überlässt.

§16 Sonstiges

1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Gerichtsstand ist der Sitz von Rocket Rigging.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

3. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit Rocket Rigging zustehen, ist ausgeschlossen.

4. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Rocket Rigging gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.